Hundeabgabe

  • 1. für Nutzhunde jährlich € 6,54 pro Hund
  • 2. für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffällige Hunde nach §§2 und 3 NÖ Hundehaltegesetz jährlich € 90,00 pro Hund
  • 3 für alle übrigen Hunde jährlich € 27,00 pro Hund

 

Anzeigepflicht

§ 4 Abs. 1 des NÖ Hundehaltegesetzes besagt, dass das Halten von Hunden gemäß § 2 (Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential) vom Hundehalter bzw. von der Hundehalterin bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich unter Anschluss der in Ziffer 1 bis 6 genannten Nachweise anzuzeigen, somit: 

1. Name und Hauptwohnsitz des Hundehalters oder der Hundehalterin

2. Rasse, Farbe, Geschlecht und Alter des Hundes sowie der Nachweis der Kennzeichnung gemäß    § 24 a Tierschutzgesetz, BGBl. l Nr. 118/2004 in der Fassung BGBl. l  35/2008; (§ 24 a Tierschutzgesetz betrifft die Kennzeichnung von Hunden mittels Mikrochips und Registrierung von Hunden)

3. Name und Hauptwohnsitz jener Person bzw. Geschäftsadresse jeder Einrichtung, von der der Hund erworben wurde

4. Größen- und lagemäßige Beschreibung der Liegenschaft samt ihrer Einfriedung und des Gebäudes , in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll [darunter ist die dem Hund zur Verfügung stehende Auslauffläche nach (Größe) und Beschaffenheit (lagemäßige Beschreibung) der Liegenschaft samt Art und Höhe der Einfriedung und Beschreibung des Gebäudes, ebenfalls nach Größe und Beschaffenheit, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, samt Nachweis (z.B. Plan) zu verstehen]

5. Nachweis der erforderlichen Sachkunde zur Haltung diese Hundes

6. Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung (Gemäß § 4 Abs. 5 des NÖ Hundehaltegesetzes ist der Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung dann gegeben, wenn der Hundehalter oder die Hundehalterin eine auf seinen oder ihren Namen lautende Haftpflichtversicherung für den Hund mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von € 500.000,-- für Personenschäden und € 250.000,-- für Sachschäden abgeschlossen hat, aufrechterhält und der Nachweis des Bestandes der Gemeinde ab dem Zeitpunkt der Anzeige jährlich vorgelegt wird.)

 

Nachweis der erforderlichen Sachkunde

Gemäß § 4 Abs. 1 Z. 5 leg. cit. ist der Nachweis der erforderlichen Sachkunde zur Haltung des Hundes beizubringen. In diesem Zusammenhang wird auf § 4 Abs. 2 und Abs. 3 des NÖ Hundehaltegestzes verwiesen, welche wie folgt lauten:

Abs. 2: "Der Nachweis der erforderlichen Sachkunde für das Halten von Hunden gemäß § 2 und   § 3 ist gegeben, wenn der Hundehalter oder die Hundehalterin mit dem betreffenden Hund eine bestätigte Ausbildung bei einer gemäß Z. 1.6. Anlage  1 zur 2. Tierhaltungsverordnung, BGBl. ll  Nr. 485/2004 in der Fassung BGBl. ll Nr. 530/2006, berechtigten Person absolviert hat. Eine derartige Ausbildung hat zumindest eine Dauer von 10 Stunden zu umfassen und einen allgemeinen Teil über Wesen und Verhalten des Hundes und einen praktischen Teil über Leinenführigkeit, Sitzen und Freifolgen zu enthalten ". 

Abs. 3: die Landesregierung hat nähere Bestimmungen zum Inhalt und Umfang der Ausbildung zur Vermittlung der erforderlichen Sachkunde für das gefahrlose Halten eines Hundes gemäß §§ 2 und 3 durch Verordnung festzulegen".