Friedhofsgebühren

Grabstellengebühren

Die Grabstellengebühr für die Überlassung des Benützungsrechtes auf 10 Jahre bei Erdgrabstellen und sonstigen Grabstellen (Urnennischen) bzw. auf 30 Jahre bei sonstigen Grabstellen beträgt für

1. Erdgrabstellen

   Einzelgrab                         230,00

   Doppelgrab                       280,00

2. sonstige Grabstellen

   a) Grüfte:

zur Beisetzung bis 3 Leichen  € 1.700,00

zur Beisetzung bis 6 Leichen  € 2.400,00

   b) Urnennischen:

zur Beisetzung bis 2 Urnen     € 600,00

zur Beisetzung bis 4 Urnen     € 800,00

 

Verlängerungsgebühren

(1)Für Erdgrabstellen und sonstige Grabstellen (Urnennischen) wird die Verlängerungsgebühr (für die weitere Verlängerung des Benützungsrechtes auf jeweils 10 Jahre) mit dem gleichen Betrag festgesetzt, der für solche Gräber als Grabstellengebühr zu entrichten ist.

(2) Für sonstige Grabstellen (Grüfte), für die ein erstmaliges Benützungsrecht mit der Dauer von 30 Jahren festgesetzt wurde,  wird die Verlängerungsgebühr (für die weitere Verlängerung des Benützungsrechtes auf jeweils 10 Jahre) mit einem Drittel des Betrages festgesetzt, der für solche Gräber als Grabstellengebühr zu entrichten ist.

 

Beerdigungsgebühren

(1) Die Beerdigungsgebühr (für das Öffnen und Schließen der Grabstelle und die Bereitstellung des Versenkungsapparates) beträgt bei

a) Erdgrabstellen                  600,00

b) Urne in eine Erdgrabstelle € 500,00

c) Urnennischen                   € 400,00

d) Grüfte                             € 400,00

e) Urne in Gruft                   € 400,00

e) Für das Abheben und Wiederversetzen des Grabdeckels erhöht sich die jeweilige Beerdigungsgebühr um € 900,00

(2) Die Beerdigungsgebühr (für das Öffnen und Schließen der Grabstelle und die Bereitstellung des Versenkungsapparates) beträgt an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen bei

a) Erdgrabstellen                  900,00

b) Urne in eine Erdgrabstelle € 750,00

c) Urnennischen                   600,00

d) Grüfte                             600,00

e) Urne in Gruft                   € 600,00

e) Für das Abheben und Wiederversetzen des Grabdeckels erhöht sich die jeweilige Beerdigungsgebühr um € 900,00

(3) Die Beerdigungsgebühr von Leichen von Kindern beträgt die Hälfte der im Absatz 1 und 2 festgesetzten Gebührensätze.

 

Enterdigungsgebühr

Die Enterdigungsgebühr beträgt das 3-fache der jeweiligen Beerdigungsgebühr.

 

Gebühren für die Benützung der Aufbahrungshalle samt Leichenkammer (Kühlanlage)

Die Gebühr für die Benützung der Aufbahrungshalle samt Leichenkammer (Kühlanlage) beträgt für jeden angefangenen Tag € 40,00.